Music4everybody! Verein zur Förderung der künstlerischen Bildung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
- Der Verein trägt den Namen „music4everybody!“ „Verein zur Förderung der künstlerischen Bildung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frechen
- Als Gründungstag gilt der 16.06.2008
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.07. eines Jahres
- Gerichtsstand ist Kerpen
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere im Rahmen der Jugendförderung.
- Ebenso ist der Verein im Sinne der Jugendhilfe tätig und arbeitet mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, sowie Trägern der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe zusammen, um in Einzelprojekten Jugendlichen, über Kunst und Kultur als Medium, soziale Kompetenz zu vermitteln und diese an Teamaufgaben heranzuführen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die künstlerische Bildung durch regelmäßige Unterrichtsstunden in künstlerischen Fächern wie Gesang – Schauspiel und darstellende sowie bildende Kunst, und sonstigen Veranstaltungen kultureller Aussage. Die Stärkung des Gemeinsinns, Sozialkompetenz und die Integration von Kindern und Jugendlichen aller sozialen Schichten ist auch wesentlicher Bestanteil des Gemeinnützigen Vereines. Der Verein ist auf Grund der Initiative der Gründungsmitglieder entstanden, um unter anderem eine Finanzierung der Projekte durch Spenden und Fördergelder zu ermöglichen. Die Förderung und Ausbildung soll der Öffentlichkeit durch entsprechende Aufführungen vorgeführt werden.
- Der Verein betrachtet sich als unabhängig von jeder politischen und konfessionellen Richtung und Meinung.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziff. 5 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person angehören.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet ausschließlich der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitragserklärung und Aufnahme durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
- Das Mitglied hat zu Beginn des Geschäftsjahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
- Mitglieder im Verein sind entweder „Ordentliche Mitglieder“ oder „Fördermitglieder“. Ordentliche Mitglieder können lediglich mit absoluter Mehrheit des Vorstandes aufgenommen werden. Fördermitglieder sind alle Kinder vom vollendeten 6. bis vollendeten 18. Lebensjahr die Vereinsleistungen beziehen sowie natürliche Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen die ausdrücklich als Fördermitglieder aufgenommen worden sind. Die Beitragshöhe der „Ordentlichen Mitglieder“ kann von der Beitragshöhe der Fördermitglieder abweichen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Maßregelung, Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
- Bei der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied oder sein Rechtsnachfolger zur Erfüllung sonstiger Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft verpflichtet.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen, sowie die Arbeit des Vereins zu fördern.
- Alle internen Vereinsangelegenheiten sind gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich zu behandeln.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich und besteht aus 3 Personen, die folgende Aufgaben übernehmen:
Vorsitz, Schriftführer/in, Kassenwart
Der Vorstand wird, im Sinne des § 26 BGB, nach außen vertreten durch die Vorstandsmitglieder. Zur Rechtsverbindlichen Vertretung genügen 2 Vorstandsmitglieder.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
- Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
d) Buchführung
e) Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
g) Ausschlüsse von Mitgliedern, sonstige Maßregelungen.
§ 10 Wahl des Vorstandes, Amtsdauer
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur „Ordentliche Vereinsmitglieder“
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
- Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält und die Wahl annimmt.
- 2/3 aller anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung können durch Misstrauensantrag den Vorsitzenden oder den gesamten Vorstand abberufen. Die Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann auf Empfehlung des Vorsitzenden oder einzelner Mitglieder mit 2/3 aller anwesenden Mitglieder in jeder Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
- Sollte der gesamte Vorstand abberufen werden, muss die Jahreshauptversammlung einen neuen Vorstand wählen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
- Der Vorstand tagt nicht öffentlich.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
- Weitere Aufgaben
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung per e-mail einberufen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung können mit Begründung von allen Mitgliedern und vom Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung an den Vorstand gestellt werden. Dem Antragsteller wird zur Begründung seines Antrages auf der Mitgliederversammlung das Wort erteilt. Falls notwendig wird die Tagesordnung ergänzt und ist bei Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn:
a) 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen,
b) der Vorstand es beschließt. - Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst; es sei denn, die einzelnen §§ dieser Satzung bestimmen eine andere Mehrheit.
- Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfer
- Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
- Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
- Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
- Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Haftung, Haftungsausschluss
- Verletzt ein Vorstandsmitglied oder ein/e Ressortleiter/in vorsätzlich oder fahrlässig die ihm/ihr aus dieser Funktion obliegenden Pflichten, so hat er/sie dem Verein daraus entstehende Schäden zu ersetzen.
- Haben mehrere Vorstandsmitglieder gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
- Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des in § 2 genannten Zwecks bei der Benutzung von Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
- Verursacht ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden am Eigentum des Vereins oder vom Verein genutzten Anlagen, so haftet er dafür.
§ 16 Aufwand des Vorstandes
Auslagen zum Zwecke der Repräsentation und Gästebetreuung werden dem Vorstand im vertretbaren Ausmaß erstattet.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder herbeigeführt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Ortsverband Frechen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Ausführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung und auch eventuelle spätere Änderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.06.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins zur Förderung der künstlerischen Bildung beschlossen worden.
Die neue Satzung wurde am 08.03.2022 im Vereinsregister eingetragen.